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Ende mit Schrecken ...

Weg aus dem Verfahren

Ihr Ziel ...

... ist die Aufhebung des Versteigerungstermins, Rücknahme des Verfahrens (umgangssprachlich: Verfahrenseinstellung) und Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um wieder ohne Sorgen zu leben und in die Zukunft zu blicken.

 

Der allgemeine Weg ist steinig und schwierig. Versucht sich daran ein Laie, wird er schnell an Grenzen stoßen. Bedenken Sie, dass man mit fachkundiger Unterstützung alle Hürden nehmen kann.  

Außer der Kompetenz gibt es aber noch einen weiteren wesentlichen Punkt:

Die eigene Befangenheit

Hierdurch können auf dem Weg Fehler gemacht werden, weil man aus dem inneren Zirkel agiert. Es betrifft ja schließlich einen selbst. Man traut sich in bestimmten Situationen nicht vehement einen Vorschlag beim Gläubiger durchzusetzen, oder die Scham verhindert das Beschreiten wichtiger Wege. Und man setzt sich nicht mit Fachleuten zusammen, weil es einem peinlich ist. Ein Außenstehender kann unbefangen zur Sache gehen. 

 

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt wird sich in einem Gerichtsverfahren nie selbst vertreten. Er wird immer einen Kollegen mit der Vertretung beauftragen. Dieser betrachtet die Sache von außen und erkennt dadurch andere oder weitere Lösungswege.

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