Warum die zwangsweise Aufhebung der Gemeinschaft?
Bevor es zu einer Versteigerung kommt, gibt es unter den Eigentümern keine Einigkeit über den Umgang mit dem
Grundbesitz.
Egal ob es sich um eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar handelt, gibt es unterschiedliche Meinungen über einen Verkauf, den Wert und
zeitliche Abläufe.
Emotionen spielen auch eine wesentliche Rolle.
Irgendwann beantragt einer der Eigentümer die Zwangsversteigerung, um das Problem zu lösen.
In dem Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft gibt es wesentliche Unterschiede zu dem Vollstreckungsverfahren.
Die Beteiligten an dem Verfahren wollen durch die Zwangsversteigerung keine Verluste erleiden. Um einen höchstmöglichen Erlös zu erzielen,
müssen sich die Beteiligten mit den Besonderheiten des Verfahrens auseinandersetzen. In bestimmten Fällen können die Beteiligten in das
Verfahren eingreifen und eine bessere Ausgangslage schaffen.
Besonderheiten des Verfahrens
Im Gegensatz zu einem reinen Vollstreckungsverfahren gilt es besondere Umstände zu beachten. Im Vollstreckungsverfahren
werden die Grundschulden nach Zuschlag gelöscht, der Erwerber hat mit den Banken nichts zu tun. Ist die Immobilie vermietet, kann der Erwerber sofort kündigen. Das passiert in einem Verfahren zur
Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Somit schränkt sich der Bieterkreis und die Gebotshöhen ein.
Hier stellen wir Ihnen die Besonderheiten vor.
- Bestehenbleiben von
Rechten
Der Meistbieter muss die Lasten und Belastungen der Immobilie
übernehmen. Hierzu gehören z. B. das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht, ein eingetragenes Wohnrecht sowie alle
Grundschulden. Befindet sich die Nominalschuld im Rahmen des
Verkehrswerts, so wird der Bieter bei seinem Gebot immer den
Schuldbetrag in Abzug bringen. Um die Grundschuld löschen zu
können, muss der Erwerber den vollen Grundschuldbetrag an den
Begünstigten zahlen, egal wie hoch die tatsächliche Schuld ist.
Es kommt oft zu Schwierigkeiten, wenn die Nominalschuld höher als
der Verkehrswert ist. Niemand wird auf eine solche Immobilie bieten.
- Mietverhältnisse
Bestehen im Zusammenhang mit der Immobilie Mietverhältnisse,
kann der Erwerber das Mietverhältnis nicht kündigen. Es verhält
sich so, als hätte er die Immobilie ganz normal gekauft.
Welche Möglichkeiten bestehen?
Oft möchte einer der Eigentümer den Grundbesitz behalten und den/die anderen Anteil/e erwerben.
- Kauf durch einen der
Eigentümer
Hier gilt es den oder die anderen Eigentümer zu überzeugen den
Anteil zu verkaufen. Leider scheitern solche Angebote an der Höhe
des Kaufpreises oder den Emotionen.
- Erwerb im Versteigerungstermin
durch einen der Eigentümer
Wie jeder andere Bieter haben auch die Eigentümer das Recht ein
Gebot auf die Immobilie abzugeben. Meistens scheitert dieses
Vorhaben an der Finanzierung.
- Verkauf des Miteigentumsanteils
(auch im laufenden Verfahren)
Hat einer der Eigentümer keine Geduld oder Nerven mehr, kann er
auch seinen Anteil verkaufen. Es gibt Investoren, die Anteile
aufkaufen und auf einen Höhererlös spekulieren.
Probleme durch bestehenbleibende Rechte
Da alle Grundschulden vom Erwerber übernommen werden müssen, werden keine Gebote abgeben, wenn die eingetragenen Grundschulden (Nominalschuld) höher sind als der Verkehrswert. Dabei ist es egal ob und in welcher Höhe die Schuld getilgt wurde. Eine Lösung hierfür ist die Umschuldung. Hierbei werden die bestehenden Grundschulden gelöscht und die neue Grundschuld in geringerer Höhe eingetragen. Dadurch
wird das Verfahren für Bieter wieder interessant und die Immobilie kann versteigert werden.
Lösungen
Einer der Eigentümer will die Immobilie behalten und den/die restlichen Anteil/e erwerben
In den meisten Fällen möchte ein Miteigentümer die Immobilie behalten. Hierbei ergeben sich allerdings für diesen besondere Hürden. So ist der andere Miteigentümer nicht gewillt seinen Anteil zu verkaufen, weil er denkt übervorteilt zu werden oder sich einfach auf Stur stellt. Oder man findet keine Bank, die den Erwerb des Anteils finanziert. Ein weiterer Punkt kann ein Problem mit der bestehenden Finanzierung sein (z. B. Vorfälligkeitsentschädigung).
Was können wir für Sie tun?
- Wir verhandeln ohne Emotionen mit dem Miteigentümer
- Wir ermitteln die Restschuld der derzeitigen Finanzierung,
verhandeln die Kündigung oder Übernahme des Darlehens
und versuchen bei einer Kündigung die Vorfälligkeitsentschädigung
zu reduzieren
- Wenn die bestehende Finanzierung nicht übernommen werden kann
oder kein anderes Kreditinstitut ein Darlehen geben will, stellen wir
Ihnen eine neue Finanzierung durch einen Investor vor
(Umfinanzierung oder Finanzierung des Anteilskaufs ohne
Schufa/Bonitätsprüfung - lediglich ein Einkommen muss
nachgewiesen werden)
- oder lassen den Investor die Immobilie erwerben, der Ihnen
die Immobilie vermietet oder einen Mietkauf einräumt
(ebenfalls ohne Bonitätsprüfung)
Ist ein Anteilskauf vor dem Zwangsversteigerungstermin nicht möglich, gibt es weitere Lösungen
Will einer der Eigentümer im Termin die Immobilie erwerben, muss er wärend der Versteigerung entsprechende Gebote abgeben. Hierdurch erzeugt
er zwei Situationen. Entweder er erhält im Rahmen seiner finanzieller Möglichkeiten den Zuschlag oder hat durch seine Gebote die Mitbieter veranlasst höher zu steigern. Wenn dann der Zuschlag an einen Mitbieter ergeht, kann der Erlös sogar einen Gewinn erzeugen.
Was können wir für Sie tun?
- Wir beraten uns mit Ihnen und ermitteln den möglichen Finanzbedarf
- Wir erstellen die nötigen Darlehensunterlagen für Finanzierungsanfragen bei Kreditinstituten
- Auch hier können wir Ihnen eine Finanzierung durch einen Investor vorstellen
- Zusammen bereiten wir den Termin vor und besprechen die Taktik
- Im Termin sind wir an Ihrer Seite und coachen Sie
Einer der Eigentümer will seinen Anteil vor dem Zwangsversteigerungstermin verkaufen
Es gibt Miteigentümer, die von der Situation genervt sind und ihren Miteigentumsanteil einfach nur loswerden wollen.
- Wir stellen Ihnen einen Investor vor, der Miteigentumsanteile auch im laufenden Verfahren kauft
- Wir verhandeln für Sie die Bedingungen des Verkaufs
Beseitigung von Problemen durch bestehenbleibende Rechte
Wie bereits beschrieben, kann es vorkommen, dass der Verkehrswert geringer ist als die im Grundbuch eingetragene Nominalschuld. Selbst wenn ein Bieter nur das geringste Gebot abgibt, muss er die hohe Grundschuld übernehmen und in Höhe der Nominalschuld ablösen. So erwirbt er die Immobilie über dem Verkehrswert. Das wird kein Interessent tun. Folge: die Eigentümergemeinschaft wird nie aufgehoben. Zudem wird keiner der Miteigentümer bereit sein ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Raten für die Finanzierung zu zahlen. Es folgt dann eine Vollstreckungsversteigerung.
Die Bonität der Eigentümer wird geschädigt und die Gefahr eines Mindererlös besteht.
- Wir stellen Ihnen eine Umfinanzierung vor, wenn bei der bestehenden Finanzierung bereits
Tilgungen erfolgt sind. Die neue Grundschuld spiegelt nun die tatsächliche Schuld wieder
und ist geringer als der Verkehrswert