Sie sind Mieter und wohnen...
... in einer Immobilie, die zwangsversteigert
wird.
Dann lesen Sie unbedingt den nachfolgenden Text.
Kauf bricht Miete nicht
Dieser Spruch ist allgemein gültig,
trifft aber leider nicht auf den Erwerb in einem Zwangsversteigerungstermin zu. Bei einem „normalen“ Kauf behalten Sie weiterhin Ihren mietrechtlichen Schutz, gemäß des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Die Zwangsversteigerung ist die einzigste Verwertungsmöglichkeit für Gläubiger, die die Immobilie Ihres
Vermieters finanziert haben. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Anreiz für Kaufinteressenten geschaffen, die Wohnung „mietfrei“ zu erwerben. Er hat das sogenannte Sonderkündigungsrecht in das
Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen, wonach der Erwerber den Mieter ohne Angabe von Gründen kündigen darf. Allerdings muss er sich an die geltenden Kündigungsfristen
halten.
Was können Sie
dagegen machen? Rechtlich gesehen, nichts!
Aber Sie können dieser Gefahr vorbeugen. Kaufen Sie doch einfach selbst die Immobilie. Das hat mehr Vorteile
als Mieter zu sein. Es ist günstiger als Sie denken und Sie verschaffen sich gleichzeitig eine krisensichere Kapitalanlage (Alterssicherung), die auch noch über die Zeit in Ihrem Wert
steigt.
Wo liegen dabei meist die Probleme?
1. Banken wollen nicht
finanzieren.
2. Der Preis der
Immobilie ist unbestimmt, da kaum
jemand vorhersehen kann, welches Ergebnis im
Zwangsversteigerungstermin erzielt wird.
3. Der Erwerb der Immobilie ist unbestimmt, da Sie im
Zwangsversteigerungstermin überboten werden
können. Und derjenige wird dann noch Ihr neuer
Vermieter.
Unser Angebot
Wir beschaffen Ihnen zu einem festen
Preis (keine Bietspekulation, kein Überbieten und nicht über Limit) die Immobilie und auf Wunsch eine Finanzierung eines Investors (ohne Schufa/Bonitätsauskunft).
Nachfolgend stellen wir auszugsweise unsere Leistungen vor
- der Kaufpreis und ein Kaufvertrag wird mit
dem
Eigentümer verhandelt
- mit den Gläubigern wird über die Einstellung des
Zwangsversteigerungsfahrens gegen Zahlung der
Forderung aus dem Kaufpreis und Zustimmung zu
einem Kaufvertrag verhandelt
- unter Umständen muss eine Restschuldbefreiung oder
Zahlungsplan mit den Gläubigern ausgehandelt
werden (für den Fall, dass die Forderung den
Kaufpreis übersteigt)
- der amtierende Notar wird beauftragt einen
Kaufvertragsentwurf zu fertigen, den wir nach
Sachlichkeitsprüfung den Beteiligten zur eigenen
Prüfung zustellen
- zur gegenseitigen Sicherung, wird der Inhalt des
Treuhandauftrags mit den Gläubigern besprochen
- wir vereinbaren einen Notartermin und nehmen daran
kritisch teil
- sollten Sie bei Banken kurzfristig kein Darlehen
erhalten, so besorgen* wir Ihnen im Rahmen der
Abwicklung ohne Mehrkosten oder Vorauszahlungen
das gewünschte Darlehen über einen Investor.
*keine Darlehensvermittlung gem. § 34c GewO
Unser Versprechen
1. Wir sprechen Klartext. Das heißt
zum Beispiel, Sie
werden von uns ohne Umschweife über die
Machbarkeit und deren Kosten informiert.
2. Wir setzen uns zu 100 % für Sie ein, denn …
3. ... Sie zahlen unser Honorar erst nach Eintritt des
Erfolgs - Sie zahlen keine Vorkasse*
*ausgenommen angekündigte und nachweisbare Auslagen
(Überlassung der Quittungen), wie Gebühren für Ausfertigungen oder Anträgen bei Ämtern
- auch hier legen wir die Auslagen vor