Erhält der Meistbietende den Zuschlag, so steht ihm gemäß § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht zu.
Erklärung des Paragraphentextes
Das Sonderkündigungsrecht muss der Erwerber sofort wahrnehmen. Das heißt, dass er gemäß § 57a Satz 2 vom Zeitpunkt des Zuschlags an, den darauf folgenden Kündigungstermin wahrnehmen muss. Eine Kündigung muss immer bis zum dritten Werktag des Monats erfolgen.
Beispiel:
1. Zuschlag am 30. November
– Kündigung muss bis zum dritten Werktag des
Dezembers erfolgen.
2. Zuschlag am 01. Dezember
– Kündigung muss bis zum dritten Werktag des
Januars erfolgen.
Eine weitere Beschränkung des Kündigungsrechtes gegen den Erwerber besteht
nicht*.
*Ausnahme: wenn der Mieter die Kosten für vereinbarte Maßnahmen übernommen oder dem Vermieter ein Darlehen in Verbindung mit dem Mietverhältnis gewährt hat (siehe §§ 57 b und 57 c ZVG)