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Sonderkündigungsrecht

Erhält der Meistbietende den Zuschlag, so steht ihm gemäß § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht zu.

 

 

Erklärung des Paragraphentextes

Das Sonderkündigungsrecht muss der Erwerber sofort wahrnehmen. Das heißt, dass er gemäß § 57a Satz 2 vom Zeitpunkt des Zuschlags an, den darauf folgenden Kündigungstermin wahrnehmen muss. Eine Kündigung muss immer bis zum dritten Werktag des Monats erfolgen.

Beispiel:

1. Zuschlag am 30. November
    – Kündigung muss bis zum dritten Werktag des
       Dezembers erfolgen.
2. Zuschlag am 01. Dezember
    – Kündigung muss bis zum dritten Werktag des
       Januars erfolgen.


Eine weitere Beschränkung des Kündigungsrechtes gegen den Erwerber besteht nicht*.

 

*Ausnahme: wenn der Mieter die Kosten für vereinbarte Maßnahmen übernommen oder dem Vermieter ein Darlehen in Verbindung mit dem Mietverhältnis gewährt hat (siehe §§ 57 b und 57 c ZVG)

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