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Ich bin Mieter

Sie sind Mieter und wohnen...

... in einer Immobilie, die zwangsversteigert wird.

Dann lesen Sie unbedingt den nachfolgenden Text. 


Kauf bricht Miete nicht

Dieser Spruch ist allgemein gültig, trifft aber leider nicht auf den Erwerb in einem Zwangsversteigerungstermin zu. Bei einem „normalen“ Kauf behalten Sie weiterhin Ihren mietrechtlichen Schutz, gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Zwangsversteigerung ist die einzigste Verwertungsmöglichkeit für Gläubiger, die die Immobilie Ihres Vermieters finanziert haben. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Anreiz für Kaufinteressenten geschaffen, die Wohnung „mietfrei“ zu erwerben. Er hat das sogenannte Sonderkündigungsrecht in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen, wonach der Erwerber den Mieter ohne Angabe von Gründen kündigen darf. Allerdings muss er sich an die geltenden Kündigungsfristen halten.

 Was können Sie dagegen machen? Rechtlich gesehen, nichts!

Aber Sie können dieser Gefahr vorbeugen. Kaufen Sie doch einfach selbst die Immobilie. Das hat mehr Vorteile als Mieter zu sein. Es ist günstiger als Sie denken und Sie verschaffen sich gleichzeitig eine krisensichere Kapitalanlage (Alterssicherung), die auch noch über die Zeit in Ihrem Wert steigt.

 

Wo liegen dabei meist die Probleme?

1. Banken wollen nicht finanzieren.
2. Der Preis der Immobilie ist unbestimmt, da kaum
    jemand vorhersehen kann, welches Ergebnis im
    Zwangsversteigerungstermin erzielt wird.
3. Der Erwerb der Immobilie ist unbestimmt, da Sie im
    Zwangsversteigerungstermin überboten werden
    können. Und derjenige wird dann noch Ihr neuer
    Vermieter.

 

Unser Angebot

Wir beschaffen Ihnen zu einem festen Preis (keine Bietspekulation, kein Überbieten und nicht über Limit) die Immobilie und auf Wunsch eine Finanzierung eines Investors (ohne Schufa/Bonitätsauskunft).

Nachfolgend stellen wir auszugsweise unsere Leistungen vor

- der Kaufpreis und ein Kaufvertrag wird mit dem 
  Eigentümer verhandelt
- mit den Gläubigern wird über die Einstellung des
  Zwangsversteigerungsfahrens gegen Zahlung der
  Forderung aus dem Kaufpreis und Zustimmung zu
  einem Kaufvertrag verhandelt
- unter Umständen muss eine Restschuldbefreiung oder
  Zahlungsplan mit den Gläubigern ausgehandelt
  werden (für den Fall, dass die Forderung den
  Kaufpreis übersteigt)
- der amtierende Notar wird beauftragt einen
  Kaufvertragsentwurf zu fertigen, den wir nach
  Sachlichkeitsprüfung den Beteiligten zur eigenen
  Prüfung zustellen
- zur gegenseitigen Sicherung, wird der Inhalt des
  Treuhandauftrags mit den Gläubigern besprochen
- wir vereinbaren einen Notartermin und nehmen daran
  kritisch teil
- sollten Sie bei Banken kurzfristig kein Darlehen
  erhalten, so besorgen* wir Ihnen im Rahmen der
  Abwicklung ohne Mehrkosten oder Vorauszahlungen
  das gewünschte Darlehen über einen Investor.
*keine Darlehensvermittlung gem. § 34c GewO

 

Unser Versprechen

1. Wir sprechen Klartext. Das heißt zum Beispiel, Sie
    werden von uns ohne Umschweife über die
    Machbarkeit und deren Kosten informiert.
2. Wir setzen uns zu 100 % für Sie ein, denn …
3. ... Sie zahlen unser Honorar erst nach Eintritt des
    Erfolgs - Sie zahlen keine Vorkasse*

*ausgenommen angekündigte und nachweisbare Auslagen (Überlassung der Quittungen), wie Gebühren für Ausfertigungen oder Anträgen bei Ämtern
- auch hier legen wir die Auslagen vor

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